Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Nachteilsausgleich im Rahmen der fachspezifischen Qualifizierung

Beeinträchtigungen erschweren die Chancengleichheit in Prüfungen: erfahren Sie, welche Nachteilsausgleiche möglich sind

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung - sei es durch eine körperliche Behinderung, eine chronische oder psychische Erkrankung - kann es erfordern, dass dies bei einer Prüfung angemessen berücksichtigt wird.

Eine Benachteiligung kann ausgeglichen werden, ohne dass die Chancengleichheit für alle Teilnehmenden verletzt wird.

Nachteilsausgleiche können unter anderem sein:

  • Schreibzeitverlängerung bei Prüfungen
  • Verlängerung der Bearbeitungszeit um tatsächlich anfallende Pausenzeiten
  • Prüfungen in separaten Räumen mit eigener Aufsicht
  • Erlaubnis der Nutzung von technischen Hilfsmitteln und/oder personeller Assistenz
  • Nichtberücksichtigung von Rechtschreib- und Interpunktionsfehlern in Klausuren

Liegt eine Benachteiligung (temporär oder generell) vor, müssen Atteste oder ärztliche Stellungnahmen mit einem formlosen Antrag vor der Prüfung - am besten zu Beginn des Studiums - vorgelegt werden.

Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig vor einer Prüfung - im Idealfall mit dem Bekanntwerden eines Nachteils bzw. zu Beginn Ihres Studiums - nicht unmittelbar vor Beginn einer einzelnen Prüfung. Fügen Sie Ihrem (formlosen) Antrag die für eine Entscheidung erforderlichen Belege, Atteste oder Gutachten bei. Das Prüfungsamt wird dann individuelle Nachteilsausgleiche auf Basis der vorgelegten Nachweise gewähren.

Anträge, die erst nach Ablegen oder Bewertung der Prüfung eingereicht werden, können schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht berücksichtigt werden.

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